§ 5 Abs 2 Z 17 TSchG
Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer...
Ziffer 17:
an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
Deshalb fällt Tierpornografie unter „harte Pornografie“ („unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände“) nach § 1 Pornographiegesetz und es ist somit jede Herstellung, Verbreitung, Ein- und Ausfuhr, Beförderung und Lagerung verboten, sofern dies in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsEines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
a)Litera a
unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
b)Litera b
solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
c)Litera c
solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
d)Litera d
sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den Litera a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
e)Litera e
auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
Sohin ist Sodomie im Internet in öffentlich zugänglichen Foren als Thema nicht zu finden.
1. Die Handlungen sind verboten und strafbar.
2. Das Bieten einer Bühne auch in schriftlicher Form ist untersagt.
Da, entgegen gewohnter Qualität,
booksusi.com alles geschehen und stehen lässt, erspare ich mir eine persönliche Meinungsäußerung.
Eine exakte Klärung des Sachverhaltes wird wohl nur durch ein ordentliches Gerichtsverfahren zu klären sein.